Ehevertrag

 

Beratung Eherecht Ehevertrag Paderborn

Der Inhalt von Eheverträgen

Das zur Zeit geltende Eherecht geht von dem "Eheleitbild" einer Ehe auf Lebenszeit zwischen Partnern aus, von denen der eine (der Ehemann) erwerbstätig ist, und der andere (die Ehefrau) den Haushalt führt und sich um die Kinder kümmert. Dieses "Leitbild" passt immer öfter nicht mehr auf die in der heutigen Zeit geschlossenen Ehen.
 
Die Ziele der Paare bei der Eheschließung sind in der heutigen Zeit häufig abweichend von diesem "Leitbild". Für diese Ehen werden daher Regelungen gebraucht, die von der gesetzlichen Regelung für das "Leitbild" abweichen.

Die passenden, von der gesetzlichen Regelung abweichenden individuellen Vereinbarungen, können in einem Vertrag zwischen den Partnern festgelegt werden, der vor einem Notar abgeschlossen werden muss und abgeschlossen werden kann schon vor der Eheschließung, dessen Abschluss aber auch jederzeit nach der Eheschließung möglich ist.

In diesem "Ehevertrag" können die Ehegatten für ihre Ehe eine Regelung ihrer vermögensrechtlichen und sogar erbrechtlichen Beziehungen treffen, sie können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und Unterhaltsvereinbarungen abschließen und sogar für den Fall des Scheiterns der Ehe über das Getrenntleben und die Scheidung.

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Der Ehevertrag ist also die vorsorgende Regelung des Gesamtbereiches einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Folgen einer möglichen Scheidung mit dem Ziel, unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für die beteiligten Ehegatten eine sachgerechte und individuelle Ordnung für ihre Ehe zu schaffen.

Das Gesetz geht also, was das eheliche Güterrecht und die Scheidungsfolgen betrifft, noch immer von der Ein-Verdiener-Ehe bzw. Hausfrauenehe aus. Der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und die gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt dienen also eigentlich nur der Absicherung des Ehegatten, der während der Dauer der Ehe sich der Familie widmet und die eigene Berufstätigkeit dafür ganz aufgegeben hat. Da er deshalb während der Ehe weder eigenes Vermögen noch eigene Altersversorgungsanwartschaften erwerben kann und wegen oft jahre- oder jahrzehntelanger fehlender Berufstätigkeit auch nicht mehr vollständig für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann, hat er nach dem Gesetz entsprechende Ansprüche gegen den Ehegatten auf hälftige Teilung des Zugewinns und der in der Ehe angefallenen Versorgungsausgleichsansprüche und auch auf Unterhalt für die Zeit nach Scheidung der Ehe.

Wer also ohne vom Gesetz abweichende Vereinbarungen heiratet, unterwirft sich diesen gesetzlichen Vorgaben, ohne geprüft zu haben, ob diese Vorgaben seinen Vorstellungen für die Ehe entsprechen und ohne diese gesetzlichen Vorgaben in einem mit dem Partner abzuschließenden Ehevertrag so geändert zu haben, dass sie für ihn individuell passend geworden sind.

Die Ehe steht immer mehr in Konkurrenz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Warum aber gibt es immer mehr dieser Fälle des Zusammenlebens der Partner ohne den Schritt zur Ehe?

Die Vorstellungen beider Partner über Bindung und Freiheit in ihrem Zusammenleben gehen mit dem "Leitbild", den Vorgaben des Gesetzgebers über die Ehe, sehr oft nicht überein. Die Eheschließung wird wegen dieser Folgen gefürchtet, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft wegen der unbestreitbaren Vorteile für die Kinder, und auch wegen der steuerlichen und erbrechtlichen Privilegien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft überlegen ist.

Für die verschiedenen Ehetypen, wie z. B. Doppelverdiener ohne Kinder, die Zweitehe im vorgerückten Alter, die "Diskrepanzehe" bei großen Altersunterschieden oder großem Verdienstunterschied, sind aber Modelle einer vertraglichen Regelung entwickelt worden, die die typischen Probleme der Partner berücksichtigen und so zum richtigen Ehevertrag verhelfen.

Der Ehevertrag im Detail: